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Einkaufs- und Lieferbedingungen
Einkaufs- und Lieferbedingungen : der WDR mediagroup GmbH (WDRmg)
§ 1 Allgemeines
(1) Für Kaufverträge, Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen und Werk- und Dienstverträge, die von der WDR mediagroup GmbH (nachfolgend „WDRmg" genannt) als Käufer oder Besteller mit einem Dritten (nachfolgend „Auftragnehmer" genannt) abgeschlossen werden, gelten, soweit schriftlich und individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
(2) Abweichenden Bedingungen des Auftragnehmers wird von der WDRmg widersprochen, es sei denn, sie sind von der WDRmg ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Bestätigungsschreiben o. ä., die der Auftragnehmer unter Hinweis auf seine Bedingungen an die WDRmg richtet, schon jetzt widersprochen.
(3) Ist der Auftragnehmer mit diesen Bedingungen nicht einverstanden, so hat er unverzüglich und schriftlich zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch des Auftragnehmers, so erkennt er die ausschließliche Geltung der Bedingungen der WDRmg mit Annahme des Auftrages an und erklärt, nur zu diesen Bedingungen seine Ware zu verkaufen, Lieferungen vorzunehmen und Werk- und Dienstverträge auszuführen.
(4) Im Falle des Widerspruchs des Auftragnehmers gegen die Bedingungen der WDRmg behält sich die WDRmg vor, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihr gegenüber Ansprüche des Auftragnehmers geltend gemacht werden können.
(5) Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Kaufverträge, Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen und Werk- und Dienstverträge, die die WDRmg als Käufer oder Besteller mit dem Auftragnehmer schließt, selbst wenn bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Bedingungen Bezug genommen wird.
§ 2 Preise
(1) Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie beinhalten alle Aufwendungen, insbesondere für Verpackung, Versicherung, Versand, Gebühren und/oder Abgaben, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung erbringt.
(2) Mehrkosten, die wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften anfallen oder die zur Einhaltung eines Liefertermins aufgrund notwendiger beschleunigter Beförderung entstehen, werden vom Auftragnehmer übernommen.
(3) Ein Recht des Auftragnehmers einseitig die Preise zu erhöhen oder anzupassen, wird ausgeschlossen.
§ 3 Lieferung
(1) Jeder Lieferung hat der Auftragnehmer einen Lieferschein beizufügen, aus dem sich die Vertrags- bzw. Bestellnummer der WDRmg, sonstige Bestellkennzeichen, Bezeichnung des Inhalts sowie Art und Menge des Inhalts ergibt.
(2) Bei der Lieferung von Geräten sind zusätzlich eine Gebrauchsanweisung und eine technische Beschreibung mitzuliefern.
(3) Verpackungsmaterialien sind vom Auftragnehmer kostenlos zurückzunehmen.
(4) Die WDRmg nimmt grundsätzlich nur die vereinbarte Bestellmenge ab. Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen sind der WDRmg unter Angabe der Höhe etwaiger Mehr- oder Minderkosten vor der Ablieferung mitzuteilen. Die WDRmg behält sich vor, die vereinbarte Leistung im Falle einer Mehr- oder Minderlieferung ganz oder teilweise abzulehnen.
§ 4 Liefertermin
(1) Der vereinbarte Termin für die Lieferung einer Kaufsache, die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder die Herstellung des Werkes oder die Erbringung der Leistung (nachfolgend Liefertermin) ist verbindlich. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Liefertermin einseitig zu verändern oder sich eine Nachfrist vorzubehalten. Ist ein Liefertermin nicht vereinbart worden, so hat die Lieferung der Kaufsache, die Lieferung der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder Herstellung des Werkes oder die Erbringung der Leistung (nachfolgend Lieferung, Herstellung oder Leistungserbringung) unverzüglich zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die WDRmg unverzüglich zu unterrichten, sobald eine Verzögerung der Lieferung, Herstellung oder Leistungserbringung absehbar ist.
(2) Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Verzögerung der Lieferung, Herstellung oder Leistungserbringung kann die WDRmg neben der fortbestehenden Leistungspflicht des Auftragnehmers vom Auftragnehmer Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen, soweit sich der Auftragnehmer in Verzug befindet. Ferner kann die WDRmg nach Fälligkeit und, soweit eine Fristsetzung zur Lieferung oder Herstellung oder Leistungserbringung nicht entbehrlich ist, Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung, Herstellung oder Leistungserbringung nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder kündigen. Die WDRmg hat in diesem Fall insbesondere einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, der Mehrkosten des anderweitig abgeschlossenen Deckungsgeschäfts und der erforderlichen Aufwendungen.
(3) Befindet sich der Auftragnehmer mit der Lieferung der Kaufsache, der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder der Herstellung des Werkes oder der Leistungserbringung in Verzug, so schuldet er der WDRmg für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 % des Kaufpreises bzw. der Vergütung bis zu einer Höhe von insgesamt 5 % als Vertragsstrafe.
§ 5 Gesetzliche Vorschriften
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die jeweilige Kaufsache, die jeweilige herzustellende oder zu erzeugende Sache oder das jeweilige Werk maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsempfehlungen der entsprechenden Fachverbände und deren Gremien, insbesondere des VCI, VDE, VDI, ISO und DIN, zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, der jeweiligen Kaufsache, der jeweilig herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder dem jeweiligen Werk kostenlos die entsprechenden Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise, aus denen sich die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsempfehlungen ergibt, beizufügen.
(3) Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass bei Lieferung oder Herstellung die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
§ 6 Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht bei Versendung der Kaufsache oder der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache erst mit Eingang bei der von der WDRmg angegebenen Lieferanschrift auf die WDRmg über. Bei Lieferung einer Kaufsache oder einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache, bei der eine Montage vereinbart oder erforderlich ist, geht die Gefahr erst nach Abschluss der Montage und Abnahme durch die WDRmg auf diese über. Bei Versendung des Werkes geht die Gefahr erst nach Eingang bei der von der WDRmg angegebenen Lieferanschrift und Abnahme auf die WDRmg über.
(2) Für ein Werk, dessen vereinbarter Preis 2.500,00 € nicht übersteigt, ist eine zur Abnahme durch die WDRmg eine Inaugenscheinnahme und eine ausdrückliche schriftliche Erklärung der Abnahme nach Besichtigung des Werks durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der WDRmg erforderlich. Für ein Werk, dessen vereinbarter Preis 2.500,00 € übersteigt, ist ausdrückliche Erklärung der WDRmg über die Abnahme zu protokollieren. Die Annahme einer fingierten Abnahme, insbesondere gemäß § 640 Abs. 2 BGB, ist ausgeschlossen. Eine stillschweigende Abnahme aufgrund eines Verhaltens der WDRmg (insbesondere der Nutzung des Werks oder der Zahlung des Werklohns durch die WDRmg) ist ausgeschlossen und ersetzt die förmliche Abnahme nicht. Ein unterzeichneter Stunden- bzw. Arbeitsnachweis ersetzt die Abnahme ebenfalls nicht.
(3) Soweit sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Sache vorbehalten will, wird unabhängig von der Art des Eigentumsvorbehalts und der Weise, wie sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten will, diesem Vorbehalt schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
§ 7 Rechnungen, Zahlungen und Skonto
(1) Die Rechnung ist an die beauftragende Firma zu richten. In seiner Rechnung hat der Auftragnehmer die Vertrags- oder Bestellnummer der WDRmg, sonstige Bestellkennzeichen und den Namen der auftraggebenden Person bei der WDRmg anzugeben.
(2) Eine Rechnung des Auftragnehmers wird 30 Arbeitstage nach Zugang bei der WDRmg fällig, sofern die Rechnung ordnungsgemäß gestellt und die Leistung erbracht worden ist.
(3) Eine Rechnung, die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entspricht oder die nicht prüfbar ist, gilt als nicht ordnungsgemäß ausgestellt und wird dem Auftragnehmer zurückgereicht.
(4) Die WDRmg ist berechtigt, bei Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Fälligkeit 3 % Skonto abzuziehen.
(5) Zahlungen der WDRmg an den Auftragnehmer bedeuten keine Anerkennung der Kaufsache, der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder des Werkes oder der Leistung als vertragsgemäß.
(6) Bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache, der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder des Werkes oder der Leistung ist die WDRmg unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlungen auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer in angemessene Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung entschädigungslos zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
§ 8 Zusicherungen, Weisungen, Hinweispflichten
(1) Der Auftragnehmer sichert der WDRmg zu, dass die Kaufsache, die herzustellende oder zu erzeugende Sache oder das Werk die vereinbarten Spezifikationen aufweist.
(2) Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass an der Kaufsache, der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder dem Werk mit Ausnahme etwaiger Urheberrechte (§ 16) keine Rechte Dritter bestehen. Der Auftragnehmer stellt die WDRmg insoweit von den Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer etwaig erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigung.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Weisungen der WDRmg zu beachten.
(4) Sobald der Auftragnehmer Zweifel an der Praktikabilität des Vertragsinhalts oder an der Einhaltung des vorgesehenen Kostenrahmens bekommt, hat er die WDRmg unverzüglich darauf hinzuweisen.
(5) Rügen wegen mangelhafter Lieferung, Falschlieferung oder Mengenfehlern kann die WDRmg innerhalb von zwei Wochen nach Gefahrübergang geltend machen. Stellt sich ein rügepflichtiger Sachverhalt erst bei Verarbeitung, Ingebrauchnahme oder Weiterveräußerung heraus und war der Mangel, die Falschlieferung oder der Mengenfehler nicht erkennbar, kann die WDRmg die Rüge innerhalb zwei Wochen nach Entdeckung vorbringen.
§ 9 Garantie und Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie, dass die Kaufsache, die herzustellende oder zu erzeugende Sache oder das Werk frei von Sachmängeln ist und über die in der einschlägigen Werbung angegebene Beschaffenheit verfügt (Beschaffenheitsgarantie). Ferner übernimmt er die Garantie, dass die Kaufsache, die herzustellende oder zu erzeugende Sache oder das Werk für die Dauer von zwei Jahren ab Gefahrübergang frei von Sachmängeln bleibt (Haltbarkeitsgarantie). Bei Beseitigung eines Sachmangels an der Sache oder dem Werk oder Neulieferung der Sache oder des Werkes gelten die Garantien ab diesem Zeitpunkt für die neu gelieferte oder nachgebesserte Sache oder Werk von Neuem. Dies gilt entsprechend für Dienstverträge.
(2) Bei einem Mangel der Kaufsache, der herzustellenden oder zu erzeugenden Sache oder des Werkes kann die WDRmg neben den hiernach eingeräumten Rechten nach eigener Wahl, uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadenersatz, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen der §§ 438 und 634a BGB geltend machen. Abweichend von § 635 Abs. 1 BGB vereinbaren die WDRmg und der Auftragnehmer, dass für den Fall, dass die WDRmg Nacherfüllung wählt, diese nach Wahl der WDRmg durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks zu erfolgen hat.
§ 10 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein vollständiger oder teilweiser Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung durch den Auftragnehmer ist unwirksam.
(2) Soweit die WDRmg vom Auftragnehmer für Schäden haftbar gemacht werden soll, hat diese außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, es liegt die Verletzung einer Kardinalpflicht vor. Die Haftung der WDRmg ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
§ 11 Rückgriff
(1) Wird die WDRmg von einem Dritten wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache oder Werks auf Gewährleistung in Anspruch genommen, so stehen der WDRmg gegen den Auftragnehmer die gesetzlichen Rückgriffsmöglichkeiten, insbesondere der §§ 445a, 445b BGB zu, soweit der Auftragnehmer der WDRmg eine mangelhafte Sache oder Werk geliefert hat. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der gesetzlichen Rückgriffsmöglichkeit der WDRmg durch den Auftragnehmer ist unwirksam.
(2) Der Aufwendungsersatzanspruch der WDRmg gegen den Auftragnehmer gemäß § 445a Abs. 1 BGB verjährt in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Ansprüche der WDRmg gegen den Auftragnehmer aus § 437 BGB verjähren sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die WDRmg die Ansprüche des Dritten erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer der WDRmg die Sache oder das Werk abgeliefert hat.
§ 12 Rücktritt
Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte, ist die WDRmg berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, die Eidesstattliche Versicherung abgibt oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers anhängig ist. Der WDRmg stehen gegen den Auftragnehmer die gesetzlichen Schadenersatzansprüche zu.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, mit einer Forderung gegenüber der WDRmg aufzurechnen, es sei denn, dass die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
§ 14 Firmenzeichen, Eigenwerbung
(1) Die Verwendung oder Platzierung von Firmenzeichen der WDRmg, insbesondere von Firmennamen, Firmenlogos und Marken, durch den Auftragnehmer darf nur nach schriftlicher Einwilligung und entsprechend den Anweisungen der WDRmg erfolgen. Es gelten insoweit die Corporate Design-Bestimmungen der WDRmg, die die WDRmg dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung stellt.
(2) Sofern der Auftragnehmer Referenzangaben oder Veröffentlichungen bezüglich seiner Stellung als Auftragnehmer der WDRmg beabsichtigt oder auf den Internetauftritt der WDRmg verlinken will, darf dies nur nach schriftlicher Einwilligung der WDRmg erfolgen. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer eine im Auftrag der WDRmg hergestellte Sache oder erbrachte Dienstleitung als Referenz insbesondere in eigenen Werbeunterlagen, in Zeitungen, in Zeitschriften oder im Internet verwenden will.
(3) Firmenzeichen des Auftragsnehmers, insbesondere seinen Firmennamen, seine Firmenlogos und Marken, darf der Auftragnehmer nur nach schriftlicher Einwilligung durch die WDRmg auf Gegenständen anbringen, die Objekte des Vertrages sind.
§ 15 Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten
(1) Von der WDRmg dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen, Vorlagen, Muster, Entwürfe u. ä. bleiben im Eigentum der WDRmg und sind vom Auftragnehmer auf Verlangen jederzeit an die WDRmg herauszugeben oder nach Wahl der WDRmg zu vernichten.
(2) Stellt der Auftragnehmer selbst oder durch einen Dritten zur Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages Aufnahmen (Foto, Video etc.) her, so werden diese unabhängig davon, auf welchem Material oder Datenträger sie gespeichert werden, Eigentum der WDRmg und sind ihr auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Stellt der Auftragnehmer selbst oder durch einen Dritten zur Vorbereitung oder zur Durchführung eines Vertrages Aufnahmen (Fotos, Videos etc.), Layouts u.ä. her oder lässt sie herstellen, so hat er diese auf Verlangen der WDRmg gegen Ersatz der Herstellungskosten herauszugeben.
(4) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Vorlagen, Muster, Entwürfe u. ä. sowie die von ihm selbst oder durch Dritte zur Vorbereitung oder zur Durchführung eines Vertrages hergestellten Druckvorlagen, Druckstücke, Lithos, Fotos, Reinzeichnungen, Layouts u .ä. sowie die in diesem Zusammenhang hergestellten digitalen Datensätze, Dateien und vergleichbaren Datenträger und Medien für einen Zeitraum von zwei Jahren unentgeltlich aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Die WDRmg ist vom Ablauf der Frist rechtzeitig vor deren Ablauf schriftlich zu benachrichtigen. Eine Vernichtung der vorstehend in Satz 1 genannten Gegenstände, Datensätze oder Dateien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WDRmg.
§ 16 Druckaufträge
(1) Bei von der WDRmg erteilten Druckaufträgen erhält die WDRmg vom Auftragnehmer vor Druck- oder Produktionsbeginn einen Korrekturabzug oder ein Ausfallmuster zur Freigabe. Der Korrekturabzug oder das Ausfallmuster sind frei von Fehlern, insbesondere Druck- und Satzfehlern, vorzulegen. In sprachlichen Zweifelsfällen ist die neueste Ausgabe des Dudens maßgeblich.
(2) Bei Satzänderungen, die durch Autorenkorrekturen bedingt sind, sind der WDRmg die dadurch entstandenen Kosten spezifiziert nach Stundenaufwand und vereinbartem Stundensatz unverzüglich nach Anfall und unter Vorlage der jeweiligen Korrekturen schriftlich mitzuteilen. Nicht unverzüglich mitgeteilte Kosten werden später nicht anerkannt und nicht vergütet.
§ 17 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Entstehen bei der Vorbereitung, Ausführung oder Durchführung des Vertrages an den herzustellenden oder zu erzeugenden Sachen oder dem Werk des Auftragnehmers Urheberrechte des Auftragnehmers oder nutzt der Auftragnehmer hierzu für ihn urheberrechtlich geschützte Werke, so räumt der Auftragnehmer der WDRmg die ausschließlichen, unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und Funksendungen ein. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Nutzungsrechte frei von Rechten Dritter sind und er zur Einräumung berechtigt ist. Der Auftragnehmer stellt die WDRmg von Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer etwaig erforderlichen angemessenen Rechtsverteidigung.
(2) Entstehen bei der Vorbereitung, Ausführung oder Durchführung des Vertrages an den herzustellenden oder zu erzeugenden Sachen oder dem Werk des Auftragnehmers Urheberrechte Dritter oder nutzt der Auftragnehmer hierbei urheberrechtlich geschützte Werke Dritter, so weist er die WDRmg schriftlich darauf hin und teilt mit, in welchem Umfang ihm Nutzungsrechte zustehen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die von ihm mitgeteilten Nutzungsrechte von dem Dritten eingeräumt worden sind und der Dritte der Einräumung an die WDRmg zugestimmt hat. Der Auftragnehmer räumt der WDRmg die ihm zustehenden Nutzungsrechte ein. Fehlt es an einer wirksamen Einräumung der Nutzungsrechte des Dritten an den Auftragnehmer, des Auftragnehmers an die WDRmg oder hat der Auftragnehmer Urheberrechte eines Dritten verletzt und wird die WDRmg von dem Dritten wegen der Verletzung eines Urheberrechts in Anspruch genommen, so stellt der Auftragnehmer die WDRmg von den Ansprüchen des Dritten frei.
§ 18 Datenschutz und Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen und Kenntnisse, die er bei der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages über die WDRmg erlangt, unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt neben den Kenntnissen im Hinblick auf die Produkt- und Geschäftspolitik sowie die Vertriebswege der WDRmg für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, ist dem Auftragnehmer die Weitergabe von Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte nicht gestattet. Eine Weitergabe an Dritte oder jede Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Einwilligung der WDRmg.
(2) Eingeschaltete Dritte weist der Vertragspartner auf diese Pflichten hin.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich angestrebten Zweck nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt. Letzteres gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.